Pressemitteilung vom 24.02.2016
Bundesagentur für Arbeit schließt Schlupflöcher bei Zahlung des Mindestlohns! – Erfolg im jahrelangen Kampf gegen Lohndumping in Maßnahmen der beruflichen Bildung (AMDL). Petition der Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit e.V. (BAG ÖRT) unterstützt den Durchbruch.
Berlin, 24.02.2016 – Der Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung gilt seit 2012; nicht für jeden. Es gab bisher Schlupflöcher und Hintertüren bei der Bezahlung von pädagogischen Mitarbeiter/innen. Ab dem 01.03.2016 werden die Schlupflöcher bei neu ausgeschriebenen Arbeitsmarktdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit geschlossen (BA). Dafür hat die BAG ÖRT mit diversen Aktivitäten und schlussendlich mit einer Petition gekämpft.
„Der Grundsatz ‚Gleicher Lohn für gleiche Arbeit‘ wird in der Aus- und Weiterbildungsbranche ab dem 01.03.2016 gelten. Wir haben erfolgreich gegen Niedriglöhne als Wettbewerbsfaktor bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen (AMDL) gekämpft! Die BAG ÖRT setzt sich für eine qualitativ hochwertige Umsetzung von Arbeitsmarktdienstleistungen im Bereich der Jugendberufshilfe und beruflichen Bildung ein. Dazu zählt eine angemessene Entlohnung des pädagogischen Personals.“ sagt Dr. Frank Elster, Vorstandsvorsitzender der BAG ÖRT.
Die BAG ÖRT wies seit Anfang 2015 verstärkt auf Umgehungsmöglichkeiten und Schlupflöcher bei der Zahlung von Mindestlöhnen bei Arbeitsmarktdienstleistungen hin. Nach Gesprächen mit Bundesparlamentariern, dem BMAS und der BA-Zentrale in Nürnberg wurde am 15.06.2015 eine Petition auf Bundesebene eingebracht. Nun folgt die Bundesagentur für Arbeit den Forderungen der BAG ÖRT. „Dieser Schritt ist wichtig und notwendig für örtlich regional konstante Angebote der Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe. Die BA ermöglicht damit mehr Qualität in den Maßnahmen und stärkt eine vielfältige Trägerstruktur unter Beteiligung von örtlich regionalen Trägern.“ sagt Angela Werner, Geschäftsführerin der BAG ÖRT.
Kontinuierlich schreibt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarktdienstleistungen zur beruflichen Bildung und Qualifizierung bzw. zur beruflichen Integration von arbeitslosen Menschen aus, die sie an freie Träger vergibt. Darunter sind auch viele Maßnahmen für junge Menschen, die von Mitgliedseinrichtungen der BAG ÖRT umgesetzt werden.
Fachliche Ansprechpartnerin:
Angela Werner, Geschäftsführerin BAG ÖRT, werner@~@bag-oert.de, Tel.: 030/40505769-12
Die Bundesarbeitsgemeinschaft örtlich regionaler Träger der Jugendsozialarbeit
(BAG ÖRT) ist ein institutioneller Zusammenschluss von zurzeit etwa 80 Einrichtungen der Jugendsozialarbeit. Sie versteht sich als Plattform für die fachliche und politische Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung der ihr angeschlossenen Träger und unterstützt ihre Mitglieder bei der Verwirklichung ihrer Aufgabe der sozialen und beruflichen
Integration sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen.
Formulierung unserer Petition vom 15.06.2015
Kurze Schilderung des Gegenstandes der Petition
Die Bundesregierung möge beschließen, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit für alle pädagogisch Beschäftigten in Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ohne Ausnahme zu gewährleisten ist. Der Branchentarifvertrag über einen Mindestlohn in der Weiterbildungsbranche formuliert Schlupflöcher, die niedrigen Lohn als Wettbewerbsfaktor ermöglichen und verstößt gegen das Ziel, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen in der SGB II/SGB III finanzierten Aus- und Weiterbildung schaffen zu wollen.
Wortlaut der Petition
Es muss dringend eine Regelung geschaffen werden, die den Mindestlohn für pädagogisches Personal in Maßnahmen nach SGB II und SGB III ohne Ausnahme für alle pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellt. Eine ordnungsgemäße und vor allem faire Entlohnung von pädagogisch Beschäftigten - de facto Fachkräften im sozialen Bereich - ist ein Mindestgebot zur Absicherung einer qualitativ hochwertigen (sozial-)pädagogischen Arbeit. Die derzeitigen Regelungen bzw. Umsetzungspraktiken zur Entlohnung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich der öffentlich geförderten beruflichen Aus- und Weiterbildung entsprechen nicht dem Willen des Gesetzgebers.
§ 1 AEntG setzt u.a. das Ziel, angemessene Mindestarbeitsbedingungen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewähren. § 4 AEntG betont die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages, wenn öffentliches Interesse geboten scheint, um die im § 1 AEntG genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken. Die derzeitige Regelung, dass nur Weiterbildungsträger dem Mindestlohn verpflichtet sind, die ÜBERWIEGEND Maßnahmen im SGB II und SGB III durchführen, verhindert sowohl die Einhaltung des § 1 AEntG als auch die des § 4 AEntG. Infolge dessen, dass diverse Träger ihre Organisationsstrukturen zielstrebig dahingehend verändern, dass sie nicht überwiegend Maßnahmen nach SGB II und SGB III durchführen, sind sie dem Mindestlohn nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet. Lohnkosten beziffern im Durchschnitt bis zu 85% des Maßnahmepreises. Wenn ein Anbieter dem Mindestlohn nicht verpflichtet ist, ist die Kalkulation seines Angebotes deutlich unterhalb der eines Mitbewerbers, der Mindestlohn zahlt, möglich. In der Praxis findet ein politisch geduldeter Verdrängungswettbewerb statt, der die örtlich regionalen Strukturen und Bildungsträger/Vereine zerstört. Es ist keineswegs sichergestellt, dass sowohl quantitativ als auch qualitativ hinreichend geprüft wird, ob die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns eingehalten werden. Die derzeitige Regelung zum Mindestlohn in der Weiterbildungsbranche schafft unlautere Wettbewerbssituationen, fördert Lohndumping und zerstört örtlich regionale Vereinsstrukturen.