26.01.2023 13:24 Alter: 54 days

Informationen für Maßnahme-/ Bildungsträger zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023


Arbeitgeber:innen sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Eine Anbindung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rechtskreis SGB III an das eAU-Verfahren wird erst zum 01.01.2024 erfolgen (§ 109a SGB IV), daher ändert sich für Kund:innen der BA im Rechtskreis der Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2023 noch nichts.

Eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Rechtskreis SGB II weiterhin nicht vorgesehen. Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim zuständigen Jobcenter bzw. Maßnahmeträger bleibt damit weiterhin erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass auch Teilnehmende an Maßnahmen im Laufe des gesamten Jahres 2023 weiterhin eine AUB im Krankheitsfalle ihrer Agentur für Arbeit, dem für sie zuständigen Jobcenter bzw. ihrem Maßnahme-/Bildungsträger vorlegen müssen.

Unter folgendem Link Institutionen: Merkblätter und Formulare | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) können Sie weitere Informationen entnehmen.