Kategorie: U25 SGB II
Reha-Einrichtungen: Einmaliger Zuschuss zu Energiekosten beschlossen
Die Träger von Rehabilitationsmaßnahmen sollen einen einmaligen Zuschuss zu ihren Energiekosten für das Jahr 2022 erhalten. Das erforderliche gesetzliche Verfahren wurde jüngst auf den Weg gebracht und soll bis März 2023 abgeschlossen sein. Folgende Einrichtungen werden den Zuschuss beanspruchen können:
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen der Reha-Träger sowie deren Eigeneinrichtungen)
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX
Werkstätten für behinderte Menschen
Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (gem. § 57 SGB IX) erbringen
Auf Antrag zahlen die Rehabilitationsträger (die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krandenkassen und die gesetzliche Unfallversicherung) einen einmaligen Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 aus. Das Gesetz im Wortlaut finden Sie auf der Webseite des Bundesgesetzblatts.
Das gesetzliche Verfahren zum Erlass der Verordnung soll bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sein. Erst wenn die Verordnung verabschiedet und die Antragsverfahren aufgebaut wurden, können Anträge gestellt werden. Dies ist voraussichtlich ab April 2023 möglich. Sobald nähere Informationen zum Antragsverfahren vorliegen, werden diese im Webportal der Bundesagentur für Arbeit im Bereich „Institutionen“ veröffentlicht. Weitere Informationen zum Energiekosten-Zuschuss für Reha-Einrichtungen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.